Satzung des SPD Unterbezirk Bonn
ergänzt am 23. März 1974, 16. April 1983, 9. Mai 1992, 30. Juni 1993, 4. November 1995,
geändert am 21. Februar 2002, 13. April 2002, 11. März 2005, 23. April 2016, 14. April 2018, 07. März 2020, 16. März 2024
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet
(1) Der Unterbezirk Bonn der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und umfasst das Gebiet der Bundesstadt Bonn.
(2) Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands Unterbezirk Bonn.
(3) Sitz des Unterbezirks ist Bonn.
§ 2 Gliederung
(1) Der Unterbezirk gliedert sich in Ortsvereine.
(2) Die Grenzen der Ortsvereine werden vom Unterbezirksvorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit festgelegt. Vor Änderungen in der Gliederung des Unterbezirks sind die beteiligten Ortsvereine zu hören.
(3) Bestehen in einem Stadtbezirk mehrere Ortsvereine, so können sie zur Erledigung bestimmter kommunaler undorganisatorischer Aufgaben regionale Zusammenschlüsse bilden.
(4) Mitgliedsrechte können nur in dem Ortsverein ausgeübt werden, in dem das Mitglied seinen Wohnort hat. Ausnahmenkönnen vom Unterbezirksvorstand genehmigt werden. Dem Antrag soll gefolgt werden, wenn das Mitglied nachvollziehbare Gründe vorträgt und überwiegende Organisationsinteressen nicht entgegenstehen. Der Antrag gilt auch als genehmigt, wenn der Unterbezirksvorstand nicht innerhalb von zwei Monaten entscheidet. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
(5) Die Ortsvereine sollen sich eigene Satzungen geben, die zu dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen dürfen. Diese Satzungen können Bestimmungen über die Untergliederungen von Ortsvereinen regeln.
(6) Die Vorstände sind verpflichtet, auf die Einhaltung der für Funktions- und Mandatsträger geltenden Verhaltensregeln zu achten (s. Anhang).
(7) Die Vorstände haben Vorkehrungen für die Einhaltung der Quote gem. § 3 Abs. 5 und § 4 der Wahlordnung zu treffen.
(8) Die Vorstände haben Vorkehrungen für die Mitgliederbetreuung und die Gewinnung von Neumitgliedern zu treffen.
(9) Gemeinsam mit dem Unterbezirksvorstand sorgen die Ortsvereinsvorstände für die Fortbildung ihrer Mitglieder.
§ 3 Organe des Unterbezirks
Die Organe des Unterbezirks sind:
- der Unterbezirksparteitag
- der Unterbezirksvorstand
§ 4 Der Unterbezirksparteitag
(1) Der Unterbezirksparteitag ist das oberste Organ des Unterbezirks.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
- den 100 in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine geheim und quotiert für höchstens zwei Jahre gewählten Delegierten. Die Verteilung der 100 Ortsvereinsdelegierten erfolgt im direkten Verhältnis zur Zahl der Mitglieder, für die in den vier voraus gegangenen Quartalen Beiträge abgeführt wurden.
- den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes.
- den acht von der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialist*innen im Unterbezirk Bonn fürhöchstens ein Jahr gewählten Delegierten.
(3) Mit beratender Stimme nehmen am Unterbezirksparteitag teil:
- Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordnete der SPD, die im Unterbezirk Mitglied sind oder ihren Wahlkreis haben.
- Bundes- und Landesminister/innen der SPD, die im Unterbezirk Mitglied sind oder ihren Wahlkreis haben.
- Der/ die Oberbürgermeister/in und die Beigeordneten, sofern sie der SPD angehören, die/der Vorsitzende der SPD-Stadtratsfraktion.
- Die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften auf Unterbezirksebene.
- Die Sprecherinnen bzw. Sprecher der Arbeitskreise und der Projektgruppen auf Unterbezirksebene.
- Die UB-Geschäftsführerin bzw. der UB-Geschäftsführer.
(4) Die Unterbezirksparteitage sind parteiöffentlich, über Ausnahmen entscheidet der Parteitag.
§ 5 Einberufung, Antragsrecht
(1) Ein ordentlicher Unterbezirksparteitag, der vom Unterbezirksvorstand einzuberufen ist, findet einmal jährlich statt.
(2) Der Parteitag muss mindestens 6 Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung einberufen werden.
(3) Antragsberechtigt sind:
- die Ortsvereine
- der Unterbezirksvorstand
- die Arbeitsgemeinschaften auf Unterbezirksebene sowie
- die Arbeitskreise und Projektgruppen auf Unterbezirksebene
(4) Anträge sind mindestens vier Wochen vorher der Unterbezirksgeschäftsstelle einzureichen, die sie spätestens zwei Wochen vor dem Parteitag den Delegierten zuzuleiten hat.
(5) Initiativanträge, die auf dem Unterbezirksparteitag gestellt werden, benötigen mindestens die Unterstützung von 15 Delegierten aus drei Ortsvereinen.
§ 6 Aufgaben des Unterbezirksparteitages
Zu den Aufgaben des Parteitages gehören insbesondere:
- Die Wahl des Unterbezirksvorstandes, der Schiedskommission und der Revisor/innen für die Dauer von zwei Jahren nach Maßgabe der Bundeswahlordnung der SPD in der jeweils gültigen Fassung. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Hintereinander werden gewählt der/die Unterbezirksvorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden in besonderen Wahlgängen, der/die Kassierer/-in und schließlich die übrigen Mitglieder des Vorstandes durch Listenwahl. Bei den Beisitzer/innen ist gewählt, wer bei der Listenwahl im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht hat, unter Beachtung der Quote.
- Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Unterbezirksvorstandes, der Arbeitsgemeinschaften, der Arbeitskreise, der Kommunalfraktionen, der Mandatsträger/-innen auf Landes- und Bundesebene, der Revisoren/-innen und der Schiedskommission sowie der Berichte über die Ausführung der Beschlüsse des Unterbezirksparteitages.
- Die Wahl der Delegierten zur Regionalkonferenz, zum Landesparteitag, zum Landesparteirat, zum Bundesparteitag.
- Die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Die Beschlussfassung über Fragen der Organisation des Unterbezirks und alle anderen, das Parteileben des Unterbezirks berührenden Grundsatzfragen.
- Die Entscheidung über Wahlbündnisse und Koalitionen.
§ 7 Teilnahmeberechtigung, Beschlussfähigkeit
(1) Der Parteitag prüft die Legitimationen der Teilnehmer/-innen, wählt ein Tagungspräsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(3) Ist der Parteitag zu Beginn oder im Verlauf der Verhandlungen nicht mehr beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen unter Abkürzung der Einladungsfrist (§ 5) auf zwei Wochen mit gleicher Tagesordnung erneut einzuladen.Dieser Parteitag ist in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Über die Verhandlung des Parteitages sind ein Kurzprotokoll und ein Beschlussprotokoll durch Schriftführer/-innen zu fertigen, die vom Parteitag gewählt werden. Das Kurzprotokoll verbleibt bei den Akten des Unterbezirks und ist von Mitgliedern der Partei jederzeit auf Wunsch einzusehen. Eine Ausfertigung des Beschlussprotokolls ist allen Delegiertenund allen Ortsvereinen in angemessener Frist nach dem Parteitag zuzustellen. Über Einsprüche entscheidet der Unterbezirksvorstand.
§ 8 Außerordentliche Unterbezirksparteitage
(1) Ein außerordentlicher Parteitag muss innerhalb von vier Wochen einberufen werden:
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ortsvereine;
- auf einen mit zwei Drittel Mehrheit gefassten Beschluss des Unterbezirksvorstandes.
(2) Die Einladung muss mindestens drei Wochen vorher mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgen.
(3) Die Anträge müssen der Unterbezirksgeschäftsstelle mindestens zwei Wochen vorher eingereicht und den Delegierten baldmöglichst zugestellt werden.
§ 9 Die Konferenzen der Gliederungen
(1) Der/die Unterbezirksvorsitzende beruft mindestens zweimal im Jahr eine Konferenz aller Vorsitzenden der Ortsvereineim Unterbezirk ein. Die Konferenz ist zusätzlich einzuberufen auf Antrag eines Drittels der OV-Vorsitzenden.
(2) Der/die Unterbezirksvorsitzende beruft mindestens einmal im Jahr eine Konferenz aller Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften, Sprecher/innen der Arbeitskreise und Sprecher/innen der Projektgruppen im Unterbezirk ein.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen zur Wahl
- des/der Bundestagskandidaten/in
- der Landtagskandidaten/innen
- der/des Oberbürgermeisterkandidaten/in
- der Delegierten für die Bundes- und Landesdelegiertenkonferenz zur Europa-, Bundes- und Landtagswahl
- zur Nominierung eines/r Europakandidaten/in.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Reihenfolge der Kandidat/-innen des Unterbezirks auf der Landesreserveliste für die Landtagswahl fest.
(3) Zusätzlich kann auf Antrag einer Hälfte der Ortsvereine oder einer 2/3 Mehrheit der UB- Vorstands-Mitglieder eine Mitgliederversammlung zu grundsätzlichen inhaltlichen Fragen einberufen werden. In diesem Fall ist eine politische Entscheidung für die Arbeit des Unterbezirks bindend.
(4) Die Mitgliederversammlungen verabschieden eine Geschäftsordnung. Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt 3 Wochen. Im Übrigen gelten die entsprechenden Wahlgesetze und die Wahlordnung der SPD.
§ 11 Mitgliederbegehren
(1) Jedes Mitglied des Unterbezirks kann, mit der Unterstützung von mindestens zehn weiteren Mitgliedern, ein Mitgliederbegehren einleiten. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und darauf gerichtet sein, den Beschluss eines Organs zu ändern, aufzuheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs zufassen. Es muss mit Gründen versehen sein.
(2) Gegenstand eines Mitgliederbegehrens können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteiengesetz oder durch andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind.
Darüber hinaus können
- Fragen der Beitragsordnung, auch wenn sie in der Finanzordnung der Partei bzw. den entsprechenden Statuten oder Satzungen der Gliederungen nicht ausdrücklich und ausschließlich einem Organ zugewiesen sind,
- die Beschlussfassung über die Wirtschaftspläne des Unterbezirks und seiner Gliederungen,
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Unterbezirks und seiner Gliederungen, sowie
- Anliegen, deren Inhalt gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes oder gegen die Grundwerte der SPD verstoßen,
nicht Gegenstände eines Mitgliederbegehrens sein.
(3) Das Mitgliederbegehren kommt zustande, wenn es binnen einer Frist von drei Monaten von fünf Prozent der Mitglieder des Unterbezirks unterstützt wird.
(4) Verantwortlich für die Durchführung des Mitgliederbegehrens ist das Mitglied als Initiator bzw. Initiatorin. Das Mitgliederbegehren kann online durchgeführt werden. Der Unterbezirksvorstand unterstützt die Durchführung gemäß derVerfahrensrichtlinie der Partei und unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinie der SPD.
(5) Der Unterbezirksvorstand prüft das ordnungsgemäße Zustandekommen des Mitgliederbegehrens. Das Organ, an dasdas Mitgliederbegehren gerichtet ist, entscheidet auf seiner nächsten Sitzung, ob es dem Begehren stattgibt.
§ 11a Mitgliederentscheid
(1) Gibt das zuständige Organ, dem rechtswirksamen Mitgliederbegehrens nicht statt, so muss innerhalb von drei Monaten nach der ablehnenden Entscheidung ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden. Die Initiatoren können auf die Durchführung eines Mitgliederentscheides verzichten und stattdessen die Einberufung einer Mitgliederversammlung zum Gegenstand des Begehrens verlangen.
(2) Der Unterbezirksvorstand setzt Tag und Zeit der Abstimmung fest. Termin und Gegenstand sind spätestens zwei Wochen vor dem Abstimmungstag zu veröffentlichen. Der Abstimmungsgegenstand ist so darzustellen, dass eine Beantwortung mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist. Der Unterbezirksvorstand kann einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung mitvorlegen.
(3) Die Abstimmung wird in unmittelbarer und geheimer Form per Briefabstimmung vorgenommen. Jedes Mitglied des Unterbezirks hat eine Stimme.
(4) Der Entscheid ist wirksam, wenn die Mehrheit der Abstimmenden mindestens jedoch ein Viertel der Stimmberechtigtenihm zugestimmt hat. Durch den Mitgliederentscheid wird eine verbindliche Entscheidung gegenüber dem Organ getroffen, an das das Mitgliederbegehren gerichtet war. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Mitgliederentscheid kann nur der Unterbezirksparteitag mit 2/3-Mehrheit eine andere Entscheidung treffen.
§ 11b Mitgliedervotum
(1) Ein Mitgliedervotum findet statt, wenn es
- der Unterbezirksparteitag mit einfacher Mehrheit,
- der Unterbezirksvorstand mit 3/4-Mehrheit beschließt oder
- wenn es mindestens zwei Fünftel der Ortsvereinsvorstände beantragen.
Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. FürGegenstand, Verfahren und Wirksamkeit eines Mitgliedervotums gilt § 11a entsprechend.
(2) Im Fall des Absatz 1 lit. c) kann der Unterbezirksvorstand einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung mitvorlegen.
§ 12 Der Unterbezirksvorstand
(1) Die Leitung des Unterbezirks obliegt dem Unterbezirksvorstand nach Weisung des Unterbezirksparteitages. Er besteht
- aus dem oder der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon eine Frau;
- bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Kassierer oder der Kassiererin;
- bis zu zehn Beisitzerinnen und Beisitzern.
Der Unterbezirksparteitag legt die Anzahl der nach a), b) und d) zu wählenden Personen vor der Wahl mit einfacher Mehrheit fest. Die nach a), b) und c) zu Wählenden werden in Einzelwahl, die nach d) zu Wählenden in Listenwahlgewählt. Die Regelungen des Organisationsstatuts, der Wahl-, Schieds- und Finanzordnung, die den oder die Vorsitzende/n betreffen, gelten für beide Vorsitzenden entsprechend.
Dem Vorstand obliegen die folgenden Aufgaben: Vorbereitung der Sitzungen des erweiterten Unterbezirksvorstandes,mittelfristige Finanzplanung, Finanzbeschlüsse ab einer Höhe von 100 Euro, Strukturierung des beschlossenen Wahlkampfbudgets, Überwachung der Finanzen. Der Vorstand kann zu den übertragenen Aufgaben nichtöffentlich und ohne beratende Mitglieder tagen.
(2) Dem Geschäftsführenden Unterbezirksvorstand gehören der oder die Vorsitzende(n), die stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Kassierer oder die Kassiererin an. Er kann zu Personalangelegenheiten, aktuellen Fragen der politischenArbeit oder zur Vorbereitung der Sitzungen des Unterbezirksvorstandes nichtöffentlich zusammentreten.
(3) Dem erweiterten Unterbezirksvorstand gehören neben den gewählten Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes mit beratender Stimme an:
- die sozialdemokratischen Europa-, Bundes- und Landtagsabgeordneten aus dem Organisationsbereich,
- die oder der sozialdemokratische Oberbürgermeister/-in der Stadt Bonn,
- die Vorsitzenden der auf Unterbezirksebene bestehenden Arbeitsgemeinschaften,
- die Sprecherinnen und Sprecher der Arbeitskreise und der Projektgruppen,
- die Vorsitzenden der Ortsvereine sowie
- die oder der Vorsitzende der SPD-Stadtratsfraktion.
Die Sitzungen des erweiterten Unterbezirksvorstandes sind parteiöffentlich. Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(4) Der Tätigkeitsbericht für den Unterbezirksparteitag gemäß § 6, Ziff. 2 ist schriftlich zu erstellen und zusammen mit den Anträgen den Delegierten zuzuleiten.
§ 13 Rechte des Unterbezirksvorstands
Der Unterbezirksvorstand kann jederzeit von den Ortsvereinsvorständen und den Arbeitsgemeinschaften Berichte anfordern und Abrechnungen verlangen.
Die Vorstandsmitglieder und der/die Geschäftsführer/-in haben das Recht, an den Zusammenkünften aller Parteikörperschaften beratend teilzunehmen.
§ 14 Die Schiedskommission
(1) Der Unterbezirksparteitag wählt die Schiedskommission des Unterbezirks.
(2) Zusammensetzung, Zuständigkeit, Aufgaben und Wahlmodus richten sich nach Statut, Schieds- und Wahlordnung der Bundespartei in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15 Die Arbeitsgemeinschaften
(1) Arbeitsgemeinschaften, die für besondere Aufgaben auf Beschluss des Parteivorstandes in der SPD gebildet werden, organisieren sich im Unterbezirk Bonn entsprechend des Organisationsaufbaus der Partei.
(2) Die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften erfolgt nach den vom Parteivorstand hierfür beschlossenen Grundsätzen und Richtlinien.
(3) Der Unterbezirksvorstand und die Ortsvereinsvorstände sind verpflichtet, die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften zu fördern.
(4) Andere als vom Parteivorstand beschlossene Arbeitsgemeinschaften können nicht gebildet werden.
§ 16a Arbeitskreise
(1) Zur Verstärkung der politischen Arbeit im Unterbezirk richtet der Unterbezirksvorstand themenbezogene Arbeitskreise auf Unterbezirksebene ein.
(2) Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine
Sprecherin bzw. einen Sprecher. Die Wahl muss vom Unterbezirksvorstand bestätigt werden. Bei Vakanz kann der Unterbezirksvorstand eine Sprecherinnen und einen Sprecher kommissarisch einsetzen.
(3) In den Arbeitskreisen können auch Nichtmitglieder gleichberechtigt mitarbeiten. Die Sprecher/innen der Arbeitskreise müssen Mitglieder der SPD sein.
§ 16b Projektgruppen
(1) Für die Dauer eines Projektes kann der Unterbezirksvorstand Projektgruppen auf Unterbezirksebene, längstes für die Dauer seiner Wahlzeit, einrichten.
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher werden vom Unterbezirksvorstand eingesetzt.
(3) Auf Beschluss des Unterbezirksvorstandes können auch Nicht-Mitglieder gleichberechtigt in Projektgruppen mitarbeiten.
§ 17 Stadtdelegiertenkonferenz
(1) Die Wahlkreiskandidaten/-innen für den Rat der Stadt Bonn, die Reserveliste für den Stadtrat sowie die vier Listen für die Bezirksvertretungen werden von einer Stadtdelegiertenkonferenz gewählt.
(2) Die Stadtdelegiertenkonferenz setzt sich aus den 100 in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine geheim und quotiert gewählten Delegierten. Die Verteilung der 100 Ortsvereinsdelegierten erfolgt im direkten Verhältnis zur Zahl derMitglieder, für die in den vier voraus gegangenen Quartalen Beiträge abgeführt wurden.
(3) Delegierte/r kann nur sein, wer für die entsprechende Wahl das Wahlrecht hat. An der Aufstellung der Bezirkslisten wirken nur die Delegierten mit, die im entsprechenden Wahlgebiet das Wahlrecht haben.
(4) Die Ortsvereine sollen Kandidat/innen für die Stadtratswahlkreise nominieren, die sich in deren Organisationsbereich befinden. Entsprechendes gilt für die Bezirksvertretungslisten.
(5) Bei der Aufstellung der Reserveliste für den Stadtrat sind die Stadtbezirke angemessen zu berücksichtigen.
(6) Die Reihung auf der Reserveliste für den Stadtrat und die Listen für die Bezirksvertretungen erfolgt nach dem Reißverschlussprinzip - auf ein Geschlecht folgt jeweils das andere Geschlecht.
(7) Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen. Im Übrigen gelten das Kommunalwahlgesetz und die Wahlordnung der SPD.
§ 18 Wahl der Kandidaten/-innen für den Integrationsrat der Stadt Bonn
(1) Zur Wahl der Kandidaten/-innen einer SPD-Liste für den Integrationsrat der Stadt Bonn lädt der Unterbezirksvorstand zu einer Versammlung der wahlberechtigten SPD-Mitglieder ein.
(2) Die Aufstellung der Liste richtet sich nach dem Kommunalwahlgesetz und der Wahlordnung der SPD.
§ 19 Abgaben an den Unterbezirk
Mitglieder des Unterbezirks, die aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit öffentliche Ämter und Mandate wahrnehmen, habenvon ihren Einnahmen aufgrund dieser Tätigkeit Abgaben an den Unterbezirk zu entrichten, deren Höhe durch eine Abgabenordnung geregelt wird, die der Unterbezirksparteitag beschließt.
§ 20 Schlussbestimmungen
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen eines Parteitagesbeschlossen werden, sofern sie mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmberechtigten bilden.
Diese Satzung gilt für den Unterbezirk Bonn der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands. Zusammen mit demOrganisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und dem Statut des Landesverbandes NRW ist sie bindend für die Organe des Unterbezirks, die Ortsvereine und für jedes im Unterbezirk wohnhafte Mitglied der Partei.
Diese Satzung tritt am Tage der Annahme durch den Unterbezirksparteitag in Kraft.
- Die Bundes- und Landtagsabgeordneten und Mitglieder der Landschaftsversammlung leisten Abgaben entsprechend den Regelungen der Bundes- und Landespartei.
- Gemäß § 2 der Finanzordnung unserer Partei leisten kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger einenSonderbeitrag. Die Höhe wird vom Unterbezirksvorstand im Benehmen mit der Ratsfraktion festgesetzt.
- Die Mittel, die aufgrund dieser Abgabenordnung ein kommen, werden alljährlich in folgender Weise verwendet:
- 60% des Betrages verbleibt dem Unterbezirksvorstand zur Finanzierung politischer Maßnahmen.
- 40% des Betrages wird jährlich an die Ortsvereine nach dem Schlüssel verteilt, dem die im Vorjahr beim Landesverband abgerechneten Mitglieder zu Grunde liegen.
- Im Vorjahr der Kalenderjahre, in denen Wahlen auf kommunaler Ebene stattfinden, verbleiben 100% des Betrages beim Unterbezirk.
- Der/die Unterbezirkskassierer/-in wird beauftragt, die Einhaltung der Abgabenordnung zu kontrollieren. Er/sie berichtet alljährlich dem Vorstand und den ordentlichen Parteitagen.
- Die Abgabenordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft
geändert am:
01.01.2002
05.04.2003
03.06.2023 - Liegen die Voraussetzungen des Beschlusses des UB-Vorstandes vom 14.09.1977 vor, kann der Antragsteller bis zur Entscheidung des UB-Vorstandes über die Ausnahmegenehmigung seine Mitgliederrechte und Funktionen in seinem bisherigen Ortsverein wahrnehmen.